Allgemeine Geschäftsbedingungen
 
  • § 1.) Allgemeines
    1.) Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen. Mit einer Bestellung werden diese Bedingungen auch Vertragsinhalt aller künftigen Geschäfte. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Bestätigung unsererseits.
    2.) Alle unsere Angebote sind stets freibleibend.
    3.) Angaben auf Internetseiten, Prospekten, Abbildungen, Zeichnungen und Beschreibungen sollen den Interessenten oder Käufer über die Eigenschaft der Ware informieren, gelten jedoch in keinem Fall alszugesichert.
    4.) Angegebene Lieferzeiten und Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten, gelten jedoch nur als ungefährer Anhaltspunkt und nur dann als verbindliche Zusage, wenn hierüber eine entsprechende Vereinbarung zustande gekommen ist.
    5.) Nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
    6.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt auch bei sonstigen unvorhergesehenen Umständen, welche die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern, verzögern oder erschweren, insbesondere bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung durch Vorlieferanten sowie Energie- und Rohstoffmangel. Bei völligem oder teilweisem Ausfall unserer Bezugsquellen sind wir nicht verpflichtet uns anderweitig einzudecken
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  • § 2.) Zahlung
    1.) Unsere Preise verstehen sich stets inklusive der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Diese wird auf der Rechnung separatausgewiesen.
    2.) Unsere Rechnungen sind zahlbar im voraus, außer bei Behörden, Institutionen, Krankenhäuser und Anstalten des öffentlichen Rechts., wenn nichts anderes vereinbart ist. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt vom Fälligkeitstage an 5 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Geltendmachung eines etwaigen weitergehenden Verzugschadens bleibt uns vorbehalten.
    3.) Wechsel und Schecks werden nur erfüllungsfalber entgegengenommen und gelten erst dann als Zahlung, wenn diese eingelöst sind. Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Zahlung per Wechsel bedarf jedoch in jedem Fall einer gesonderten Vereinbarung.
    4.) Der Käufer darf gegen unsere Kaufpreisforderung nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
    5.) Kommt der Käufer mit der Bezahlung eines unserer Rechnungen in Verzug, so werden, ungeachtet der etwaigen Hereinnahme von Wechseln, unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig. Ferner sind wir berechtigt, vor weiteren Lieferungen Barzahlung zu verlangen. Die vorgenannten Rechte stehen uns auch dann zu, wenn sonstige Umstände die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, wie insbesondere Konkurs, gerichtlicher oder außergerichtlicher Vergleich, Wechselprotest, Zwangsvollstreckung usw.
  • § 3.) Versand
    1.) Die Gefahren des Transports ab Lieferstelle gehen stets zu Lasten des Käufers und zwar auch bei Lieferungen frei Haus, es sei denn, daß wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen von unserem
    Betrieb oder Lager aus durchführen. Das Abladen und Einlagern ist in jedem Fall Sache des Käufers.
    2.) Frachterhöhungen nach Vertragsabschluß sowie zusätzliche Kosten, die durch Behinderung der Verzögerung des Transports durch von uns nicht zu vertretende Umstände entstehen, sind vom Käufer zu tragen. Nehmen wir Waren, egal aus welchem Grund, ganz oder teilweise
    zurück, so hat der Käufer für die hierdurch entstehenden Kosten aufzukommen.

  • § 4.) Gewährleistung
    1.) Für Sachmängel, einschließlich des Fehlers zugesicherter
    Eigenschaften stehen wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
    ein und haften nach unserer Wahl auf Wandlung, Minderung oder
    Ersatzlieferung. Vorraussetzung hierfür ist jedoch, daß der Käufer:
    a.) die Ware unverzüglich nach der Anlieferung gemäß der handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit untersucht( bei Nichtkaufleuten genügt eine Überprüfung der Ware auf
    leicht erkennbare Mängel).
    b.) bei der Untersuchung festgestellte Mängel uns gegenüber innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder per Mail oder per Fax rügt.
    c.) uns auf Anforderung die Möglichkeit verschafft, durch Zurverfügungstellung der beanstandeten Ware die Berechtigung oder Rüge nachzuprüfen. Verletzt der Käufer eines der vorstehenden Punkte, so verliert er damit hinsichtlich der festgestellten Mängel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung.
    2.) Mängel, die trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich wie vorgenannt zu rügen. Anderenfalls gilt die Ware auch in soweit als vertragsgemäß. In jedem Fall ist die Beanstandung eines versteckten Mangels nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist ausgeschlossen.
    3.) unbeschadet der in der Ziffer 1 bezeichneten gesetzlichen Gewährleistungsrechte, gewähren wir auf alle elektrischen und mechanischen Teile 1 Jahr Garantie. Die Garantie erstreckt sich auf einen Austausch der defekten gegen funktionsfähige Teile, umfaßt jedoch nicht den Ersatz der Kosten für die aufgewendete Arbeits- und Fahrzeit. Die Garantiefrist beginnt mit der Auslieferung der Ware.
    Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie ist die unverzügliche schriftliche Mängelanzeige durch den Käufer. Ansprüche aus der Garantie sind ausgeschlossen, sofern der Käufer das Gerät nicht sachgerecht in Betrieb genommen oder behandelt hat.

  • § 5.) Haftung für Schäden
    1.) für Schäden, die durch Mangel der Ware, irrtümliche Falschlieferung oder fehlerhafte Verpackung den Rechtsgütern des Käufers einschließlich seines Vermögens entstehen, haften wir nur, soweit diese auf grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetzlichen Vertreter oder leitender Angestellten zurückzuführen sind. Nichtkaufleuten gegenüber stehen wir auch für grob fahrlässiges Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen ein. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist in jedem Fall ausgeschlossen.
    2.) Für andere als die vorstehend geregelten Schäden gilt der in Ziffer 1 niedergelegte Haftungsmaßstab.
    3.) auf die Bestimmungen in § 1 Ziffer 3 wird ausdrücklich verwiesen.

  • § 6.) Eigentumsvorbehalt
    1.) das Eigentum an der Ware geht erst mit vollständiger Kaufpreisbezahlung und Begleichung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auf den Käufer über. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten uns gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist es zur Weiterverwendung der Ware im üblichen Geschäftsgang befugt.
    2.) im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers sind wir berechtigt, die Ware wieder herauszuverlangen und jederzeit in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz zu nehmen. Zur Ausübung des Eigentumsvorbehalts räumt uns der Käufer schon jetzt einen unwiderruflich ungehinderten Zugang zu seinem Grundstück, bzw. Betriebsgelände oder Lager sowie Privathaushalt ein.
    3.) Der Käufer tritt hierdurch die sich aus der Weiterverwendung (z.B. Verkauf) der Vorbehaltware ergebenden Ansprüche gegen Dritte mit sämtlichen Nebenrechten zur Sicherung aller unserer Forderungen an uns ab. Wird Vorbehaltware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung für die Vorbehaltware.
    4.) Der Käufer ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung seiner Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltware befugt. Befindet er sich in Zahlungsverzug oder bestehen sonst Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit (vgl.§2,Ziffer 5) , hat er sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, die Abtretung seinem Abnehmern gegenüber offenzulegen und uns sämtliche Auskünfte und Unterlagen zu geben, die sich auf dem Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren bzw. auf die an uns abgetretenen Forderungen beziehen.
    5.) Angriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, hinsichtlich der Vorbehaltware und der abgetretenen Ansprüche, sind uns unverzüglich mitzuteilen.

  • § 7.) Erfüllungsort Gerichtstand
    1.) Erfüllungsort und Gerichtstand für Vollkaufleute ist Hamburg als Sitz unserer Firma.
    2.) Wir behalten uns vor, außerhalb des Mahnverfahrens gegen den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand vorzugehen.

  • § 8.) Salvatorische Klausel
    1.) Sollte eines der oben aufgeführten Punkte nicht oder teilweise nicht mit deutschem Recht übereinstimmen, so wird dieser Punkt durch dem Gesetz am nächsten ersetzt. Alle anderen Punkte sind hiervon nicht betroffen.